DAvideo
alle Bilder sehen ;)
Designed by: Hinx3
OSWD 2004

Valid HTML 4.01!

Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 31.12.2022 und nicht im Dienstplan ?

· 22.12.2022 · 17:54:27 ··· ··· Thursday ·· 4 (4) Kanzlei Rohring
Vielen vielen Dank für all die lieben Kommentare und Nachrichten !!!

FROHE WEIHNACHTEN !

Ihr könnt uns gerne in den Kommentaren von euren Erfahrungen berichten.


________________________________________
Musterschreiben:

an: Geschäftsführung/Personalabteilung

Sehr geehrte Frau xxxxxxx/Herr xxxxxxxxxxx,

hiermit mache ich darauf aufmerksam, dass das mir erteilte Verbot des Gesundheitsamts auf den 31.12.2022 befristet ausgesprochen wurde. Ich möchte ab 01.01.2023 wieder regulär bei Ihnen tätig sein und fordere Sie auf, dafür zu sorgen, dass ich entsprechend eingeplant werde. Eine "Bestätigung" des Gesundheitsamtes wird es nicht geben, da öffentlich bekannt ist, dass § 20a IfSG am Jahresende ausläuft. Eine etwaig fortdauernde "Freistellung" über das Jahresende 2022 hinaus dürfte rechtswidrig sein und dazu führen, dass Sie verpflichtet sind, (Annahmeverzugs-) Lohn nachzuzahlen.
Insofern verweise ich auf folgende Urteile:
ArbG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 – 15 Ca 2557/22 http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=38329
Urteil Arbeitsgericht Paderborn vom 28.10.2022 3 Ca 529/22 https://kanzlei-rohring.de/2022/11/20/neu-urteil-arbeitsgericht-paderborn-28-10-2022-3-ca-529-22-lohn-trotz-freistellung/
Urteil Arbeitsgericht Eberswalde vom 30.06.2022 4 Ca 222-22

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens und meinen regulären Einsatz ab Jahresanfang 2023 schriftlich.

Freundliche Grüße

________________________________________



oder bei Freistellung durch den Arbeitgeber

Sehr geehrte Frau xxxxxxx/Herr xxxxxxxxxxx,

hiermit mache ich darauf aufmerksam, dass die Regelung in § 20a IfSG am Jahresende ausläuft. Ich möchte ab 01.01.2023 wieder regulär bei Ihnen tätig sein und fordere Sie auf, dafür zu sorgen, dass ich entsprechend eingeplant werde. Eine etwaig fortdauernde "Freistellung" über das Jahresende 2022 hinaus dürfte rechtswidrig sein und dazu führen, dass Sie verpflichtet sind, (Annahmeverzugs-) Lohn nachzuzahlen.

Insofern verweise ich auf folgende Urteile:
ArbG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 – 15 Ca 2557/22 http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=38329
Urteil Arbeitsgericht Paderborn vom 28.10.2022 3 Ca 529/22 https://kanzlei-rohring.de/2022/11/20/neu-urteil-arbeitsgericht-paderborn-28-10-2022-3-ca-529-22-lohn-trotz-freistellung/
Urteil Arbeitsgericht Eberswalde vom 30.06.2022 4 Ca 222-22

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens und meinen regulären Einsatz ab Jahresanfang 2023 schriftlich.

Freundliche Grüße

________________________________________

Ellen Rohring
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Gut Warthe
Salzkottener Str. 56
33106 Paderborn
www.kanzlei-rohring.de
youtube@kanzlei-rohring.de
Tel.:05251/1859854


· 01.01.1970 · 01:00:00 ···
0**##
🧠 📺

· 01.01.1970 · 01:00:00 ···
# · 01.01.1970 · 01:00:00 ···
* · 01.01.1970 · 01:00:00 ···
* · 01.01.1970 · 01:00:00 ···

********