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Einrichtungsbezogene Impfpflicht : Arbeitgeber muß Impfstatus löschen / Diskriminierungsverbot

· 21.01.2023 · 18:00:32 ··· ··· Saturday ·· 6 (6) Kanzlei Rohring
Recht auf Datenlöschung Art. 17 DSGVO - Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Zum 31.12.2022 ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht ausgelaufen.

Wenn Euer Arbeitgeber Ungeimpfte immer noch anders als Geimpfte behandelt, könnt Ihr ihn mit dem folgenden kurzen Text auffordern, die personenbezogenen Daten in Bezug auf den Impfstatus zu löschen.

 
„Sehr geehrte Damen und Herren,
 
zum 31.12.2022 ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG ausgelaufen. Im Zusammenhang mit dieser Regelung haben Sie personenbezogene Daten von mir verarbeitet.
 
Mit der Aufhebung des § 20a IfSG ist auch der Grund für die Verarbeitung meiner in diesem Zusammenhang bei Ihnen bestehenden personenbezogenen Daten (z.B.: gültiger Nachweis nach § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG wurde vorgelegt (ja/nein), Impfstatus, Ablaufdatum eines Genesenennachweises bzw. ärztlichen Zeugnisses (Attest) über eine medizinische Kontraindikation etc.) weggefallen. Ich fordere Sie daher gemäß Art. 17 DSGVO auf, alle mich betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie im Zusammenhang mit der Regelung des §20a IfSG verarbeitet haben, unverzüglich,
 
spätestens binnen einen Monats nach Zugang dieses Schreibens
 
zu löschen.
 
Innerhalb derselben Frist senden Sie mir Bitte eine Bestätigung aus der sich ergibt, dass meine o.g. Daten bei Ihnen gelöscht wurden.
 
Sollten Sie meiner o.g. Aufforderung zur Löschung der Daten nicht Folge leisten, fordere ich Sie binnen o.g. Frist von einem Monat dazu auf, mir die gesetzliche Grundlage für Ihre Entscheidung mitzuteilen.
 
Sollten Sie innerhalb der Frist gar nicht reagieren, sehe ich mich zu weiteren rechtlichen Schritten gezwungen.
 
Mit freundlichen Grüßen“
 
Für den Fall, dass der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkommen bzw. nicht fristgerecht antworten sollte, werden in Kürze weitere Mustertexte veröffentlicht.

Ihr solltet nicht ohne anwaltliche Beratung die Testung o.ä. verweigern. Eine unberechtigte beharrliche Arbeitsverweigerung könnte eine Kündigung rechtfertigen.

https://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23a.html


Lauterbach am 24.11.2022 im ZDF:
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-lauterbach-pflege-100.html


Ihr könnt uns auch gerne in den Kommentaren von euren Erfahrungen berichten.

Wir bekommen hunderte von eMails und schaffen es kaum diese zu lesen. Bitte schreibt uns nur (kurz und knapp), wenn Ihr an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert seid:

youtube@kanzlei-rohring.de

Ellen Rohring
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Gut Warthe
Salzkottener Str. 56
33106 Paderborn
www.kanzlei-rohring.de

Tel.:05251/1859854


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