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Die Ausgleichung im Erbrecht | NDEEX

🎞️ · 24.09.2019 · 16:17:49 ··· Dienstag ⭐ 25 🎬 2267 📺 Erbrecht TV
🎬 · 24.09.2019 · 16:17:49 ··· Dienstag
😎 · 03.07.2024 · 15:40:29 ··· MiTTwoch
In diesem Video behandelt Stephan Konrad, Fachanwalt für Erbrecht in Bielefeld, das Thema "Die Ausgleichung im Erbrecht".

Sind Kinder eines Erblassers zu gesetzlichen Erben berufen und haben diese zu Lebzeiten vom Erblasser Vorempfänge erhalten, müssen diese im Erbfall unter Umständen bei der Nachlassteilung
Berücksichtigt werden (§ 2050 BGB)

Dies gilt auch, wenn der Erblasser seine Abkömmlinge durch Testament bedacht hat mit einem Erbteil, der dem gesetzlichen Erbteil entspricht (2052 BGB)

Der Gesetzgeber hat in § 2050 BGB verschiedene Fallgruppen vorgesehen, bei deren Vorliegen eine Ausgleichung zu erfolgen hat.

1. Ausstatung

Ausstattung bedeutet, dass ein Kind eine Zuwendung erhält, die zur Existenzgründung, Förderung der Existenz oder zu Siche-rung der Existenz erhält

Beispiele:

- Zuwendung einer Wohnungseinrichtung zur Hochzeit
- Zuwendung zum Hausbau
- Übernahme von Schulden, um Insolvenz zu verhindern

2. Zuschüsse zum Einkommen oder Aufwendungen zur

Berufsausbildungen im Übermaß:
Einkommenszuschüsse erfordern regelmäßig wiederkehrende Leis-tungen des Erblassers; eine einmalige Leistung reicht nicht.
Was aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht geschuldet ist, ist nicht auszugleichen.
Zur Vorbildung zu einem Beruf gehören nicht die allgemeinen Kos-ten für eine Schulbildung, sondern z.B. Studien- oder Ausbildungs-kosten, die nicht gesetzlich geschuldet sind

Voraussetzung für die Ausgleichungspflicht ist in diesen Fällen im-mer das sogen. Übermaß, d.h., dass Zuwendungen erfolgen, die eigentlich die gesamten Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigen.

3. Andere Zuwendungen an ein Kind bei Anordnung der Ausgleichung


Sonstige Zuwendungen sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser dies vor oder bei der Zuwendung angeordnet hat

Der Abkömmling soll die Möglichkeit haben, die Zuwendung unter diesen Bedingungen abzulehnen

Durchführung der Ausgleichung § 2055 BGB

- Ermittlung des Wertes der Zuwendung durch Berücksich-tung des Kaufkraftschwundes zwischen Zeitpunkt der Zu-wendung und des Erbfalles
- Alle Zuwendungen dem Nachlass, der den Abkömmlinge zusteht, hinzurechnen
- Nachlass nach Quoten verteilen und die jeweiligen Zuwen-dungen beim Zuwendungsempfänger abziehen

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