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Wer pflegt, zahlt weniger Erbschaftsteuer!

· 18.06.2023 · 10:02:39 ··· ··· Sunday ·· 7 (0) RINCK Notare Rechtsanwälte Fachanwälte
Sie pflegen eine Ihnen nahestehende Person? Später erben Sie von dieser Person. Dann wird möglicherweise das Thema Erbschaftsteuer auf Sie zukommen. Gerade wenn Sie mit der Person nicht verwandt sind, sondern es sich bei der verstorbenen Person, die Sie gepflegt haben und die Sie bedacht hat, z.B. um einen Lebensgefährten oder einen guten Freund handelt, ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer schnell überschritten. Hier kann ein zusätzlicher Freibetrag, nämlich für die erbrachte Pflege, hilfreich sein.

In dem Video erkläre ich Ihnen, was es mit dem sog. Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer genau auf sich hat und welche Voraussetzungen bestehen.

Muss die gepflegte Person einen Pflegegrad gehabt haben?

Was zählt überhaupt als "Pflege"?

Was sollten Sie tun, um den zusätzlichen Freibetrag zu erhalten?

ÜBERBLICK:

0:00 Einleitung
0:27 Erbschaftsteuer, Freibeträge
2:01 Pflegefreibetrag bis zu 20.000 EUR
3:07 Was zählt als Pflege?
3:42 Was müssen Sie tun, um den Freibetrag zu bekommen?

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Heiko Müller ist Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht.

Die Kanzlei RINCK in Rotenburg (Wümme) befindet sich im Städtedreieck Hamburg- Bremen-Hannover. Die Kanzlei berät zu allen Fragen rund um die Themen Immobilie, rechtlicher Vorsorge und Vermögensnachfolge.

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