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Immobilien | Erbengemeinschaft | Rechtsanwalt | Heidelberg 🔎🔍

🎞️ · 15.04.2021 · 13:12:11 ··· Donnerstag ⭐ 81 🎬 4047 📺Kanzlei Fathieh
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Nach einem Todesfall gibt es oft mehrere Erben, sei es nach der gesetzlichen Erbfolge, oder durch Bestimmungen im Testament. Diese bilden dann eine Erbengemeinschaft.
Frau Marieke Ahrens hat Herrn Rechtsanwalt Dr. jur. Opitz-Bonse am 13.04 2021 zu dem Thema Erbengemeinschaft und Immobilien befragt.
Herr Dr. Opitz-Bonse, Rechtsanwalt in der Kanzlei Fathieh aus Heidelberg, erklärt, wie es sich verhält, wenn man als Erbengemeinschaft gemeinsam eine Immobilie erbt.

Der Rechtsanwalt teilt im Video mit, dass innerhalb einer Erbengemeinschaft grundsätzlich nur einstimmig entschieden werden kann. Davon gibt es allerdings Ausnahmen. Geht es zum Beispiel um Entscheidungen, die die ordnungsgemäße Verwaltung einer Immobilie betreffen, reicht schon die Mehrheit der Stimmen aus. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen zum Beispiel die Bestellung eines Handwerkers, Abschlüsse von Mietverträgen oder die ordnungsgemäße Versicherung der Immobilie. Herr Dr. Opitz-Bonse erklärt, dass es für die Wertung der Stimmen innerhalb der Erbengemeinschaft auf die Erbquote ankommt. Erben alle Erben zu gleichen Teilen, ist jede Stimme gleich viel wert. Gibt es eine Mehrheit der Stimmen, müssen sich alle Erben dieser Entscheidung fügen und können dazu sogar gerichtlich verpflichtet werden.
Herr Dr. Opitz-Bonse teilt mit, dass sich die Gläubiger einer Immobilie, wie zum Beispiel ein beauftragter Handwerker, an jeden einzelnen Erben wenden können, um ihre Forderungen geltend zu machen. Der in Anspruch genommene Erbe hat dann einen Regressanspruch gegen die restlichen Erben.
Sollte es in dem Haus zu einem unaufschiebbaren Notfall, wie beispielsweise einem Wasserrohrbruch kommen, darf jeder Erbe ausnahmsweise ohne die Zustimmung der anderen Erben eine Entscheidung treffen.
Herr Dr. Opitz-Bonse erklärt außerdem, welche Möglichkeiten es gibt, einer gemeinsamen Verwaltung des Grundstücks aus dem Weg zu gehen. Dabei nennt er im Großen und Ganzen drei Möglichkeiten.
Zum einen gibt es die Möglichkeit, dass ein Erbe alleiniger Eigentümer des Grundstücks wird, indem er die anderen Erben auszahlt.
Eine weitere Möglichkeit ist es, das Grundstück mit dem Einverständnis aller Erben gemeinsam zu veräußern und den Erlös zwischen allen Eben aufzuteilen.
Sollten sich die Erben darauf nicht einigen könne, so bleibt noch die Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Jeder Erbe kann jederzeit beim zuständigen Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Dafür bedarf es nicht der Zustimmung der anderen Erben. Die Immobilie wird dann in einem öffentlichen Versteigerungsverfahren an den Meistbietenden versteigert.
Herr Dr. Opitz-Bonse geht zudem auf die Situation ein, dass einer der Erben bereits in dem geerbten Haus wohnt und daher eine Veräußerung nicht in Frage kommt. Hier können die Miterben auf Grundlage einer zutreffenden Nutzungsregelung eine Nutzungsentschädigung desjenigen Erben verlangen, der das Haus bewohnt.
Herr Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse berät und vertritt sowohl Erben einer Erbengemeinschaft als auch Menschen, die Regelungen zu ihrem Nachlass schon zu Lebzeiten treffen möchten, um etwaigen Streitigkeiten vorzubeugen.

TIMESTAMPS:
00:00 Erbengemeinschaft und Immobilien
00:53 Erbengemeinschaft, einer blockiert
01:16 Handwerkerkosten
02:59 Hausverkauf
03:45 Teilungsversteigerung
05:12 Nutzungsentschädigung

Ein weiteres Video zum Thema Erbengemeinschaft finden Sie hier:
https://www.youtube.com/watch?v=AmifMATpRg0

Weitere Informationen zum Thema Erbengemeinschaft finden Sie hier:
https://www.kanzlei-fathieh.de/erbengemeinschaft.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/erbengemeinschaft-immobilien-aufloesung-rechtsanwalt-187808.html

Allgemeine Informationen zum Erbrecht finden Sie auf dieser Unterseite der Kanzlei Fathieh: https://www.kanzlei-fathieh.de/erbrecht.html

Die Kanzlei Fathieh liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg. Die Mandanten von Herrn Dr. Opitz-Bonse kommen aus Mannheim, Heidelberg, Darmstadt, aber auch aus der gesamten Metropolregion Rhein-Neckar.

Kanzlei Fathieh
Poststraße 2
69115 Heidelberg
Telefon: 06221 979920
Telefax: 06221 979999
E-Mail: info@Kanzlei-Fathieh.de
Internet: https://www.kanzlei-fathieh.de​

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