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Diebstahl | Verteidigung | Anwalt | Heidelberg 🔎🔍

🎞️ · 06.12.2017 · 17:06:52 ··· MiTTwoch ⭐ 109 🎬 10436 📺Kanzlei Fathieh
🎬 · 06.12.2017 · 17:06:52 ··· MiTTwoch
😎 · 03.07.2024 · 15:40:29 ··· MiTTwoch
Im Video berichtet Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg über die Strafverteidigung wegen des Tatvorwurfs des Diebstahls. Im Video wird auch erörtert, was nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls zu tun ist.

Für den Diebstahl hat der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Auch der Versuch eines Diebstahls ist mit Strafe bedroht.

Die Höhe der Strafe für einen Diebstahl hängt von der jeweiligen Konstellation des Falles ab. Selbst wenn ein Strafbefehl ohne Gerichtsverhandlung ergangen ist und dieser rechtskräftig geworden, gelten Sie auch selbst als Ersttäter als vorbestraft. Auch in einem sogenannten Privatführungszeugnis wird die, im rechtskräftigen Strafbefehl verhängte Geldstrafe, selbst bei Ersttätern ab 91 Tagessätzen ersichtlich.

Voraussetzung des Diebstahls ist unter anderem, dass es unter anderem zu der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gekommen ist. Diese Wegnahme muss in der Absicht erfolgen, sich oder einem Dritten diese Sache rechtwidrig zuzueignen. Je nach konkreter Fallkonstellation kann es Abgrenzungsprobleme zu dem Straftatbestand des Betruges und der Unterschlagung geben.

Rechtsanwalt Fathieh berichtet im Video, dass Sie sich, wenn Ihnen eröffnet worden ist, dass gegen Sie wegen Diebstahls strafrechtlich ermittelt wird, Sie sich zwecks einer Erstberatung schnell mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzten sollten.

Grundsätzlich wird der Straftatbestand des Diebstahls von Amts wegen verfolgt. Dies bedeuted, dass der Straftatbestand des Diebstahls prinzipiell selbst dann verfolgt wird, wenn kein Strafantrag gestellt worden ist. Ausnahmen diesbezüglich sind der sogenannte Haus- und Familiendiebstahl und der Diebstahl geringwertiger Sachen. Ein Haus- und Familiendiebstahl liegt zum Beispiel vor, wenn durch den Diebstahl ein Angehöriger geschädigt worden ist oder der Täter mit dem Diebstahlopfer in häuslicher Gemeinschaft lebt. Bei dem Haus- und Familiendiebstahl handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, denn er wird nur auf Antrag verfolgt. Bei dem Diebstahl geringwertiger Sachen handelt es sich demgegenüber um ein relatives Antragsdelikt. Denn der Diebstahl geringwertiger Sachen kann selbst dann verfolgt werden kann, wenn kein Strafantrag gestellt worden ist. Zu einer Strafverfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen kommt es auch ohne einen Strafantrag dann, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten vom Amts wegen für geboten hält. Ein Diebstahl geringwertiger Sachen wird derzeit bis zu einer Wertgrenze von regelmäßig etwa 50 EUR angenommen.

Rechtsanwalt Fathieh berichtet im Video, dass er, wenn er wegen Diebstahls verteidigt, seinen Mandanten immer rät die Aussage mindestens bis zu dem Zeitpunkt zu verweigern, bis eine anwaltliche Akteneinsicht und danach erfolgte Rechtsberatung erfolgt ist. Anwalt Fathieh teilt im Video ferner mit, dass sich Beschuldigte in Strafverfahren oftmals wegen ihrer eigenen unnötigen Einlassung in der Sache vor einer erfolgten Akteneinsicht selbst belasten, was erst zu deren strafrechtlicher Verurteilung führt.

Zu der Thematik Tatvorwurf Diebstahl gibt es eine spezielle Unterseite der Kanzlei:

http://www.heidelberg-strafrecht.de/Diebstahl.html

Weitere Informationen zu strafrechtlichen Themen gibt es auf folgenden Kanzleiunterseiten:

https://www.heidelberg-strafrecht.de/

und

https://www.kanzlei-fathieh.de/Strafrecht-Strafverteidigung.html

Kanzlei Fathieh
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