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BAföG-Betrug | Strafbefehl | Auswirkungen | Rechtsanwalt 🔎🔍

🎞️ · 26.04.2018 · 19:19:01 ··· Donnerstag ⭐ 39 🎬 3584 📺Kanzlei Fathieh
🎬 · 26.04.2018 · 19:19:01 ··· Donnerstag
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Im Video berichtet Herr Rechtsanwalt Fathieh über die Strafbarkeit wegen BAföG-Betruges und welche Auswirkungen ein daraufhin ergangener Strafbefehl hat. Das Video wurde am 20. April 2018 aufgenommen.

Aufforderungsschreiben nach einem Datenabgleich

Studierende oder ehemalige Studierende erhalten oft nach einem Datenabgleich ein Aufforderungsschreiben des Studierendenwerkes oder je nach Fallkonstellation des Amtes für Ausbildungsförderung und geben ohne vorherige anwaltliche Beratung, umfänglich Auskunft.

Inhalt des Aufforderungsschreibens nach einem sogenannten Bafög-Datenabgleich

In diesen Anhörungsschreiben wird dazu aufgefordert, dass zu bestimmten Stichtagen das konkrete Vermögen dargelegt wird und zwar jeweils nach Bewilligungszeiträumen getrennt.

Weil Studierendenwerke nach einem Datenabgleich meist hierüber nicht aufklären, ist den Studierenden oder ehemaligen Studierenden überwiegend nicht bekannt, dass diese dann keine Auskunft erteilen müssen und mithin nicht mitwirken müssen, wenn Gefahr besteht, dass beispielsweise die Person die Auskunft gibt, hierdurch strafrechtlich verfolgt wird.

Vorstrafe ab 91 Tagessätzen auch bei einem Erststäter, wenn ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt

Oft ist den Studierenden nicht bekannt, dass diese als vorbestraft gelten, wenn beispielsweise ein Strafbefehl von 91 Tagessätzen erlassen worden ist und dieser später rechtskräftig geworden ist. Wenn zum Beispiel eine Bestrafung wegen Betrugs von beispielsweise 91 Tagessätzen mittels eines Strafbefehls erfolgt, welcher rechtskräftig geworden ist, wird diese Bestrafung auch bei einem Ersttäter in einem sogenannten Privatführungszeugnis ersichtlich. Hierdurch können ganz erhebliche berufliche Nachteile entstehen. In vielen Fällen wird auch nicht gesehen, dass alle rechtskräftigen Strafbefehle in das Bundeszentralregister eingetragen werden und zwar unabhängig von Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Geldstrafe.

Mögliche Probleme bei einer Verbeamtung auch bei einer geringen Geldstrafe

Oberste Bundesbehörden und oberste Landesbehörden erhalten von allen Eintragungen, im Bundeszentralregister Auskunft. Sofern eine Verbeamtung gewünscht ist, kann daher ein Eintrag im Bundeszentralregister, auch wenn nur eine ganz geringe Geldstrafe festgesetzt worden ist und wenig Tagessätze verhängt wurden, möglicherweise Probleme bei der Verbeamtung zur Folge haben. Denn ein Eintrag im Bundeszentralregister kann bei einer beabsichtigten Verbeamtung von Bedeutung sein. Abhängig von der Höhe des Vermögensschadens und der jeweiligen Konstellation des Falles kann nach einem erfolgten Einspruch gegen den Strafbefehl, möglicherweise noch eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a der Strafprozessordnung erreicht werden. Insofern das Strafverfahren eingestellt worden ist, erfolgt dann insoweit kein Eintrag im Bundeszentralregister.

Rechtsanwalt Fathieh beantwortet im Video auch die Frage, was nach Erhalt eines Anhörungsschreibens nach erfolgtem Datenabgleich zu tun ist. Er rät dazu schnell einen Rechtsanwalt mit Erfahrung mit diesen Fällen zu kontaktieren und sich dort erstberaten zu lassen und sich vorher in der Sache nicht einzulassen.

Auch wenn ein Ermittlungsverfahrens wegen BAföG-Betruges eingeleitet wurde oder ein Strafbefehl erlassen worden ist, sollte immer und ohne jede Ausnahme ein Rechtsanwalt mit Erfahrung in diesen Fällen kontaktiert werden.

Wenn es dann später nochmalig auch nur zu einer auch nur geringen Geldstrafe kommen sollte, wenn bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt, werden dann beide rechtskräftigen Strafbefehle in einem sogenannten Privatführungszeugnis ersichtlich.

Rechtsanwalt Kian Fathieh hat seit 12 Jahren viele Beschuldigte wegen BAföG-Betruges in verschiedenen Bundesländern anwaltlich vertreten und auch strafrechtlich beraten und hat Betroffenen auch schon bevor ein Strafverfahren eingeleitet worden war, im Verwaltungsverfahren nach einem Datenabgleich anwaltlich beraten und rechtlich vertreten. Er bietet eine rechtliche Vertretung und rechtliche Beratung in diesen Fällen grundsätzlich bundesweit an.

Weitere Informationen zur Thematik Strafverteidigung wegen BAföG-Betruges erhalten Sie auf den beiden Kanzleiunterseiten: https://www.kanzlei-fathieh.de/Strafverteidigung_bei_dem_VorwurfIm Video berichtet Herr Rechtsanwalt Fathieh über die Strafbarkeit wegen BAföG-Betruges und welche Auswirkungen ein daraufhin ergangener Strafbefehl hat. Das Video wurde am 20. April 2018 aufgenommen. Aufforderungsschreiben nach einem Datenabgleich Studierende oder ehemalige Studierende erhalten oft nach einem Datenabgleich ein Aufforderungsschreiben des Studierendenwerkes oder je nach Fallkonstellation des Amtes für Ausbildungsförderung und geben ohne vorherige anwaltliche Beratung, umfänglich Auskunft. Inhalt des Aufforderungsschreibens nach einem sogenannten Bafög-Datenabgleich In diesen Anhörungsschreiben wird dazu aufgefordert, dass zu bestimmten Stichtagen das konkrete Vermögen dargelegt wird und zwar jeweils nach Bewilligungszeiträumen getrennt. Weil Studierendenwerke nach einem Datenabgleich meist hierüber nicht aufklären, ist den Studierenden oder ehemaligen Studierenden überwiegend nicht bekannt, dass diese dann keine Auskunft erteilen müssen und mithin nicht mitwirken müssen, wenn Gefahr besteht, dass beispielsweise die Person die Auskunft gibt, hierdurch strafrechtlich verfolgt wird. Vorstrafe ab 91 Tagessätzen auch bei einem Erststäter, wenn ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt Oft ist den Studierenden nicht bekannt, dass diese als vorbestraft gelten, wenn beispielsweise ein Strafbefehl von 91 Tagessätzen erlassen worden ist und dieser später rechtskräftig geworden ist. Wenn zum Beispiel eine Bestrafung wegen Betrugs von beispielsweise 91 Tagessätzen mittels eines Strafbefehls erfolgt, welcher rechtskräftig geworden ist, wird diese Bestrafung auch bei einem Ersttäter in einem sogenannten Privatführungszeugnis ersichtlich. Hierdurch können ganz erhebliche berufliche Nachteile entstehen. In vielen Fällen wird auch nicht gesehen, dass alle rechtskräftigen Strafbefehle in das Bundeszentralregister eingetragen werden und zwar unabhängig von Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Geldstrafe. Mögliche Probleme bei einer Verbeamtung auch bei einer geringen Geldstrafe Oberste Bundesbehörden und oberste Landesbehörden erhalten von allen Eintragungen, im Bundeszentralregister Auskunft. Sofern eine Verbeamtung gewünscht ist, kann daher ein Eintrag im Bundeszentralregister, auch wenn nur eine ganz geringe Geldstrafe festgesetzt worden ist und wenig Tagessätze verhängt wurden, möglicherweise Probleme bei der Verbeamtung zur Folge haben. Denn ein Eintrag im Bundeszentralregister kann bei einer beabsichtigten Verbeamtung von Bedeutung sein. Abhängig von der Höhe des Vermögensschadens und der jeweiligen Konstellation des Falles kann nach einem erfolgten Einspruch gegen den Strafbefehl, möglicherweise noch eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a der Strafprozessordnung erreicht werden. Insofern das Strafverfahren eingestellt worden ist, erfolgt dann insoweit kein Eintrag im Bundeszentralregister. Rechtsanwalt Fathieh beantwortet im Video auch die Frage, was nach Erhalt eines Anhörungsschreibens nach erfolgtem Datenabgleich zu tun ist. Er rät dazu schnell einen Rechtsanwalt mit Erfahrung mit diesen Fällen zu kontaktieren und sich dort erstberaten zu lassen und sich vorher in der Sache nicht einzulassen. Auch wenn ein Ermittlungsverfahrens wegen BAföG-Betruges eingeleitet wurde oder ein Strafbefehl erlassen worden ist, sollte immer und ohne jede Ausnahme ein Rechtsanwalt mit Erfahrung in diesen Fällen kontaktiert werden. Wenn es dann später nochmalig auch nur zu einer auch nur geringen Geldstrafe kommen sollte, wenn bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt, werden dann beide rechtskräftigen Strafbefehle in einem sogenannten Privatführungszeugnis ersichtlich. Rechtsanwalt Kian Fathieh hat seit 12 Jahren viele Beschuldigte wegen BAföG-Betruges in verschiedenen Bundesländern anwaltlich vertreten und auch strafrechtlich beraten und hat Betroffenen auch schon bevor ein Strafverfahren eingeleitet worden war, im Verwaltungsverfahren nach einem Datenabgleich anwaltlich beraten und rechtlich vertreten. Er bietet eine rechtliche Vertretung und rechtliche Beratung in diesen Fällen grundsätzlich bundesweit an. Weitere Informationen zur Thematik Strafverteidigung wegen BAföG-Betruges erhalten Sie auf den beiden Kanzleiunterseiten: https://www.kanzlei-fathieh.de/Strafverteidigung_bei_dem_Vorwurf_des_Bafoeg-Betruges.html und hier: https://www.heidelberg-strafrecht.de/BAfoeG-Betrug-Strafverteidigung.html Kanzlei Fathieh Poststraße 2 69115 Heidelberg Tel: 06221 979920 Fax: 06221 979999 E-Mail: info@Kanzlei-fathieh.de Internet: www.kanzlei-fathieh.de/Bafoeg-Betruges.html
und hier: https://www.heidelberg-strafrecht.de/BAfoeG-Betrug-Strafverteidigung.html

Kanzlei Fathieh
Poststraße 2
69115 Heidelberg
Tel: 06221 979920
Fax: 06221 979999
E-Mail: info@Kanzlei-fathieh.de
Internet: www.kanzlei-fathieh.de/

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