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ÖFFENTLICH-RECHTLICHE SENDER JUBELN: Verfassungsgericht erhöht Rundfunkbeitrag

· 05.08.2021 · 11:39:20 ··· ··· Thursday ·· 4 (4) WELT Nachrichtensender
Per Verfassungsbeschwerden haben die öffentlich-rechtlichen Sender in Deutschland eine Erhöhung der Rundfunkgebühren durchgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe folgte in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung der Argumentation der Anstalten, die dies mit der Rundfunkfreiheit begründet hatten. Die Gebühren steigen nun vorläufig ab 20. Juli um 86 Cent auf 18,36 Euro pro Monat.

Die Beschwerden der Sender waren durch eine Entscheidung der Landesregierung von Sachsen-Anhalt ausgelöst worden, die eine Abstimmung des Magdeburger Landtags über die gemeinsam zwischen den Bundesländern beschlossene Steigerung der Rundfunkgebühren im Dezember abgesagt hatte. Die Erhöhung, die Bestandteil eines Gesetzes zur Änderung des Medienstaatsvertrags ist, kann aber erst nach Zustimmung durch sämtliche Landtage in Kraft treten. Durch die Blockade in Magdeburg lag sie daher faktisch auf Eis.

In seinem Urteil stellte das Verfassungsgericht klar, dass die Festsetzung der Rundfunkbeiträge "frei von medienpolitischen Zwecksetzungen" erfolgen müsse. Die Länder als Gesetzgeber hätten sicherzustellen, dass die Sender ihren Funktionsauftrag durch eine "bedarfsgerechte Finanzierung" erfüllen könnten. Die Festsetzung der Beiträge müsse im Sinne der Rundfunkfreiheit in einer Weise erfolgen, die das Risiko einer "Einflussnahme" auf den Programmauftrag oder die Programmgestaltung ausschließe.

Im Zuge der heftigen Debatten um die Zustimmung zu der Erhöhung zwischen den Parteien im Magdeburger Landtag war unter anderem auch mit der Forderung argumentiert worden, eine Zustimmung an Reformen und Neuausrichtungen im Programm von ARD, ZDF und Deutschlandfunk zu knüpfen. Dabei ging es auch darum, den Stellenwert der Berichterstattung aus Ostdeutschland zu erhöhen.

Die Verfassungsrichter verwiesen in ihrer Beschluss allerdings auf die Trennung der allgemeinen Programmgestaltung im Rahmen der Rundfunkgesetzgebung und den separaten Prozess der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zur Finanzierung der Sender. Letzterer erfolgt in einem eigenständigen mehrstufigen Verfahren. So werden die von den Sendern angemeldeten Finanzierungsbedarfe zunächst im Rahmen der sogenannten Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft. Diese legt dann einen Bericht vor, auf dessen Grundlage die Regierungen der Länder entscheiden.

Dieses Verfahren werde dem Anspruch einer von medienpolitischen Einflüssen freien Festsetzung der Rundfunkgebühren "am ehesten gerecht", erklärten die Karlsruher Richte. Abweichungen von der Bedarfsermittlung der KEF seien dabei auch nicht prinzipiell ausgeschlossen, so etwa unter Verweis auf eine "angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer". Programmliche Forderungen schieden allerdings aus. Für Abweichungen vom Votum der KEF müssten daher stets aus "nachprüfbare Gründe" vorgelegt werden.

Bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwecks Sicherung einer freien, öffentlichen Meinungsbildung bildeten die Bundesländer eine "förderale Verantwortungsgemeinschaft", stellte das Verfassungsgericht in seinem Urteil klar. Jedes Bundesland habe eine "Mitgewährungspflicht". Komme ein Bundesland dieser Pflicht nicht nach und verhindere dadurch die grundgesetzlich vorgeschriebene Bedarfssicherung, liege eine Verletzung der Rundfunkfreiheit vor.

Die gemeinsame "Handlungspflicht" der Bundesländer schließe jeden Versuch einer Blockade durch ein einzelnes Land bei Fragen der bedarfsgerechten Finanzierung aus. Eine "verfassungsrechtlich tragfähige Begründung" für einen solchen Schritt könne lediglich "auf alle Länder abstellen", betonten die Richter. "Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Länder vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung der Rundfunkgebühren - überdies ohne tragfähige Begründung - ablehnt." 

In seiner Entscheidung legte das Verfassungsgericht zugleich auch fest, dass die im Gesetz zur Änderung des Medienstaatsvertrags zwischen den Bundesländern vereinbarte Erhöhung auf 18,36 Euro im Monat ab 20. Juli vorläufig greift. Das ist der Tag, an dem der nun veröffentlichte Beschluss fiel. Die Erhöhung gilt zunächst so lange, bis der entsprechende Änderungsstaatsvertrag zur Regelung der Finanzierungsfrage abschließend in Kraft treten wird. Auf eine rückwirkende Erhöhung zum 1. Januar verzichtete das Gericht.

#rundfunkbeitrag #gez #verfassungsgericht

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