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Strack-Zimmermann Anzeigen: Beleidigung oder noch Meinungsfreiheit?

· 27.04.2024 · 13:55:35 ··· ··· Saturday ·· 6 (6) Gordon Pankalla
Zu Gast bei Viviane Fischer. Beleidigung oder Meinungsfreiheit? Zu den Fälle gegen Agnes Strack-Zimmermann vor dem Amtsgericht in Rheine und den Strafverfahren.

Eine Formalbeleidigung verlangt die Verwendung gesellschaftlich absolut missbilligter und tabuisierter Begrifflichkeiten, etwa aus der Fäkalsprache. Es liegt auch keine Schmähkritik vor, denn bei der Annahme einer Schmähung ist Zurückhaltung geboten. Wir zitieren das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 29.11.2023 , Az.: 4 U 58/232), wonach bei der Annahme einer Schmähung Zurückhaltung geboten ist.

Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, 1 BvR 444/13 Rn. 21). Eine Schmähkritik zeichnet sich auch dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (BVerfG NJW 1991, 1475 [1477]). Bei Äußerungen der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen kommt eine Schmähkritik damit nur ausnahmsweise in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, 1 BvR 444/13 Rn. 21; BVerfGE 93, 266 [294]).

Bei dem zum immateriellen Schadenersatz führenden Eingriff muss es sich weiter um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln. Die Anforderungen an die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals müssen hoch angesetzt werden. Geringfügige Eingriffe oder Beeinträchtigungen, die durch das menschliche Zusammenleben geradezu zwangsläufig sind und insoweit im Rahmen der sozialen Adäquanz als unabwendbar hingenommen werden müssen, scheiden von vornherein aus


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