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WAS KOSTET EIN ERBSCHEIN? Die Gerichts- und Notargebühren im Erbfall an konkreten Beispielen

· 24.06.2021 · 18:02:51 ··· ··· Thursday ·· 4 (4) GP Jura Channel
Wenn ein Erbe das Grundbuch oder ein Bankkonto des Verstorbenen auf sich umschreiben lassen will, muss er sich als Erbe legitimieren, also nachweisen, dass er auch tatsächlich der Erbe ist. Banken und Versicherungen haben nämlich panische Angst davor, an den Falschen auszuzahlen und dann später noch einmal zahlen zu müssen, wenn sich der richtige Erbe meldet. Deshalb verlangen Banken (und andere Stellen) zunächst einmal standardmäßig die Vorlage eines Erbscheins. Das ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht des Erben oder – wenn es mehrere sind – der Erbengemeinschaft, § 2353 BGB. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nicht automatisch erteilt, sondern nur auf Antrag (§ 352 FamFG), schließlich kostet er ja auch Gebühren.

Den Erbscheinsantrag kann man entweder direkt beim Nachlassgericht stellen oder bei jedem deutschen Notar. Die Kosten sind in beiden Fällen identisch. Beim Notar erhält man in der Regel schneller einen Termin. Und um ein persönliches Erscheinen kommt der Antragsteller nicht herum, weil er oder sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss, dass der Inhalt des Erbscheinsantrags richtig und vollständig ist.

Die seit 2013 hierfür gültige Gebührentabelle findet sich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), konkret in § 40 GNotKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 12210 und 23300. Bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis sind die §§ 40, 62 GNotKG i.V.m. KV 12210, 12410, 12420 und 23300 relevant.

Wie sich die Gebühren genau berechnen und in welcher Tabelle man da nachsehen muss, ist in diesem Blog-Beitrag im Detail erklärt:
https://www.rechthaber.com/wie-viel-gebuehren-kostet-ein-erbschein/

Für die Vollprofis hier noch ein Verweis auf einen juristischen Fachbeitrag: NJW 2016, 3350.

Mehr über uns, die Macher des GP Jura Channel, finden Sie auf der Kanzleiwebsite und unseren Blogs:

https://www.grafpartner.com/
https://www.rechthaber.com/
https://www.cross-channel-lawyers.de/


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